Satzung
des Vereins zur Förderung der beruflichen Bildung
Sangerhausen e. V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der beruflichen Bildung Sangerhausen e. V."
2. Sitz des Vereins ist Sangerhausen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben, Ziele und Zwecke des Vereins
Aufgabe des
Vereins ist die umfassende Förderung der Bildung und Berufsbildung in allen
Bevölkerungskreisen.
Der Verein übernimmt in diesen Bereichen Bildungsmaßnahmen, für die
ein Interesse in der Region besteht.
Zur Erreichung seiner Ziele kooperiert der Verein mit anderen Bildungsträgern.
Der Verein
kann Einrichtungen gründen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen. Er kann
sich
ebenfalls an bestehenden Einrichtungen anderer Verbände, Institutionen und
Organisationen beteiligen.
Die
besondere Unterstützung des Vereins gilt der Arbeit der Kreisvolkshochschule
Sangerhausen e. V. Diese ist durch Kooperationsvertrag gesondert zu regeln.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.
Der
Verein zur Förderung der beruflichen Bildung Sangerhausen e. V. dient
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zielen und Zwecken und ist
politisch und konfessionell
unabhängig.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder und Förderer mit beratender Stimme.
3. Förderer des Vereins (Organisationen
des gesellschaftlichen, kulturellen oder
politischen Lebens,
öffentlich-rechtliche Körperschaften, privatwirtschaftliche oder
gemeinwirtschaftliche Unternehmungen
oder Einzelpersonen), die die Ziele und
Zwecke des Vereins fördern wollen,
haben beratende Stimme.
4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand
des Vereins erworben.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen
Person
6. Der Austritt ist zulässig zum Ende eines Kalenderjahres; die Austrittserklärung muss
spätestens bis zum 31.12. des Vorjahres beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Die Mitteilung über die Löschung der Mitgliedschaft hat schriftlich an das
Mitglied zu
erfolgen.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt oder
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen
oder von Umlagen im Rückstand ist, kann es durch Beschluss
des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand beschließt mit
einfacher Mehrheit. Vor
der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Der Vorstand hat den Ausschließungsbeschluss schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzustellen. Den Beschluss kann das Mitglied durch
Berufung an die
Mitgliederversammlung anfechten. Die Berufung ist innerhalb
eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich
einzulegen. Der Vorstand hat
binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung
die Mitgliederver-
sammlung einzuberufen.
Diese entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Das
betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung
anzuhören. Es darf bei der
Beschlussfassung nicht mitstimmen.
Ein Auseinandersetzungsanspruch am Vereinsvermögen steht einem ausscheidenden
Mitglied nicht zu.
§ 5
Finanzierung
Der Verein finanziert seine gemeinnützige Tätigkeit durch
a) Beiträge seiner Mitglieder, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung
festgesetzt werden
b) Spenden
c) Einnahmen aus gemeinnütziger Tätigkeit
d) Zuwendungen aus öffentlicher Hand
§ 6
Organe
Organe des
Vereins zur Förderung der beruflichen Bildung Sangerhausen e. V. sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die stimmberechtigten Mitglieder und
Förderer des Vereins mit beratender Stimme
bilden die Mitgliederversammlung.
2. Jedes Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der jedes
Mitglied mit mindestens dreiwöchiger
Frist vom Vorsitzenden schriftlich eingeladen
werden muss. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben.
3. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen. Ergänzungsanträge
müssen innerhalb einer Frist von
zwei Wochen schriftlich beim Vorstand eingereicht
werden. Über die Zulassung von
Anträgen, die verspätet eingehen, entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn 1/4 aller Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Für
Satzungsänderungen ist jedoch eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen. Den jeweiligen
Protokollführer bestimmt der
Vorsitzende. Das Protokoll ist in der nachfolgenden
Vorstandssitzung vom Vorstand zu
bestätigen und von zwei Vorstandsmitgliedern sowie
dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der
Geschäftsstelle eingesehen werden.
8. Auch ohne Versammlung der Mitglieder
ist ein Beschluss gültig, wenn alle
stimmberechtigten Mitglieder ihre
Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Abstimmungen in der
Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim
durchzuführen, wenn dies auf
Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung
teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
9. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlungen. Im
Falle seiner Verhinderung wählen
seine Stellvertreter den Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.
10. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig:
- für die Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- für die Wahl des Rechnungsprüfers,
- für die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Entlastung des Vorstandes,
- für die Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes,
- für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- für die Beschlussfassung über Tagesordnungsanträge,
- für die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes,
- für die Beschlussfassung über eine Aufwandsentschädigung für die
Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer,
- für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- für die Wahl der Liquidatoren,
- für die Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
- für die Beschlussfassung in Angelegenheiten des § 2, Abs. 3 der Satzung.
11. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall Aufgaben des Vorstandes an sich ziehen.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich aus stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins
zusammen, und zwar:
- dem Vorsitzenden
- vier gleichberechtigten
Vorstandsmitgliedern
2. Der Vorstand zu Abs. 1 ist zugleich
Vorstand im Sinne der geltenden
Rechtsvorschriften, wobei je zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam für den Verein
vertretungsberechtigt sind.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln mit einfacher
Mehrheit zu wählen. Dem
Vorstand darf höchstens ein hauptamtlicher Mitarbeiter des
Vereins angehören. Die Wahl
erfolgt grundsätzlich offen. Verlangt mindestens ein Viertel
der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl, so sind die
Vorstandsmitglieder in
geheimer Wahl zu wählen. Der Vorstand wählt in seiner ersten
konstituierenden Sitzung
aus seiner Mitte den Vorsitzenden mit einfacher
Stimmenmehrheit. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode
aus, ist der Vorstand
berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu
berufen. Auf diese Weise
bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem seiner Stellvertreter, einberufen werden.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel mit einer Ladungsfrist von
einer
Woche, einzuberufen und immer dann, wenn mindestens zwei
Mitglieder des
Vorstandes dies verlangen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind
oder einer Beschlussfassung im
schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstandes werden
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem seiner Stellvertreter geleitet, der
aus dem Kreis der vier gleichberechtigten Stellvertreter von diesem zu wählen ist.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen,
wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
6. Der Vorstand ist unbeschadet geltender
Rechtsvorschriften zuständig für alle Aufgaben
des Vereins, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist
berechtigt, nach geltenden
Rechtsvorschriften der Mitgliederversammlung
Einzelaufgaben zur Entscheidung
vorzulegen.
7. Der Vorstand beruft ohne Gegenstimme einen Geschäftsführer, der die laufenden
Geschäfte nach den Weisungen des
Vorstandes führt. Der Geschäftsführer kann mit
2/3 Mehrheit des Vorstandes
abberufen werden.
8. Der Vorstand regelt die Aufgaben der Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung;
diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
9. Die Vorstandsmitglieder sowie der
Geschäftsführer können eine angemessene
Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 9
Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei
deren Einberufung
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern
angekündigt
wird. Eine Ladungsfrist von drei Wochen ist einzuhalten. Für den Fall der
Auflösung
bestellt
die Mitgliederversammlung Liquitatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln
haben.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des
Vereins an
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft
zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung
des Vereins zur Förderung der beruflichen Bildung Sangerhausen e. V. tritt mit
dem
Tag der Beschlussfassung in Kraft.
Sangerhausen, den 16.11.2002