Satzung

 

des Vereins zur Förderung der beruflichen Bildung

 

Sangerhausen e. V.

 

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

 

1.         Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der beruflichen Bildung                                                                                                        Sangerhausen e. V."

 

2.         Sitz des Vereins ist Sangerhausen.

 

3.         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

Aufgaben, Ziele und Zwecke des Vereins

 

 

Aufgabe des Vereins ist die umfassende Förderung der Bildung und Berufsbildung in allen

Bevölkerungskreisen. Der Verein übernimmt in diesen Bereichen Bildungsmaßnahmen, für die

ein Interesse in der Region besteht.

 

Zur Erreichung seiner Ziele kooperiert der Verein mit anderen Bildungsträgern.

 

Der Verein kann Einrichtungen gründen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen. Er kann

sich ebenfalls an bestehenden Einrichtungen anderer Verbände, Institutionen und

Organisationen beteiligen.

 

Die besondere Unterstützung des Vereins gilt der Arbeit der Kreisvolkshochschule

Sangerhausen e. V. Diese ist durch Kooperationsvertrag gesondert zu regeln.

 

 

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

1.                Der Verein zur Förderung der beruflichen Bildung Sangerhausen e. V. dient

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen und Zwecken und ist

politisch und konfessionell unabhängig.

 

2.                Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

3.                Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.                Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

 

1.         Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

 

2.         Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder und Förderer mit beratender Stimme.

 

3.         Förderer des Vereins (Organisationen des gesellschaftlichen, kulturellen oder

politischen Lebens, öffentlich-rechtliche Körperschaften, privatwirtschaftliche oder

gemeinwirtschaftliche Unternehmungen oder Einzelpersonen), die die Ziele und

Zwecke des Vereins fördern wollen, haben beratende Stimme.

 

4.         Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand

des Vereins erworben.

 

5.         Die Mitgliedschaft endet durch

            - Austritt

            - Ausschluss

- Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person

 

6.         Der Austritt ist zulässig zum Ende eines Kalenderjahres; die Austrittserklärung muss

spätestens bis zum 31.12. des Vorjahres beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

            Die Mitteilung über die Löschung der Mitgliedschaft hat schriftlich an das Mitglied zu

erfolgen.

 

            Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder

wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen

oder von Umlagen im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem

Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Vor

der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

 

            Der Vorstand hat den Ausschließungsbeschluss schriftlich zu begründen und dem

Mitglied zuzustellen. Den Beschluss kann das Mitglied durch Berufung an die

Mitgliederversammlung anfechten. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Der Vorstand hat

binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung die Mitgliederver-

sammlung einzuberufen.

 

            Diese entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Das

betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung anzuhören. Es darf bei der

Beschlussfassung nicht mitstimmen.

 

            Ein Auseinandersetzungsanspruch am Vereinsvermögen steht einem ausscheidenden            

Mitglied nicht zu.

 

 

§ 5

 

Finanzierung

 

 

Der Verein finanziert seine gemeinnützige Tätigkeit durch

 

 

a) Beiträge seiner Mitglieder, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung

    festgesetzt werden

 

b) Spenden

 

c) Einnahmen aus gemeinnütziger Tätigkeit

 

d) Zuwendungen aus öffentlicher Hand

 

 

§ 6

 

Organe

 

 

Organe des Vereins zur Förderung der beruflichen Bildung Sangerhausen e. V. sind die

Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

1.         Die stimmberechtigten Mitglieder und Förderer des Vereins mit beratender Stimme

bilden die Mitgliederversammlung.

 

2.            Jedes Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der jedes

Mitglied mit mindestens dreiwöchiger Frist vom Vorsitzenden schriftlich eingeladen

werden muss. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben.

 

3.         Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Ergänzungsanträge

müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand eingereicht

werden. Über die Zulassung von Anträgen, die verspätet eingehen, entscheidet die

Mitgliederversammlung.

 

4.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn

das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 aller Mitglieder dies schriftlich

unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

5.         Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.

 

6.         Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der                              

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen

bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Für

Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

7.         Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Den jeweiligen

Protokollführer bestimmt der Vorsitzende. Das Protokoll ist in der nachfolgenden

Vorstandssitzung vom Vorstand zu bestätigen und von zwei Vorstandsmitgliedern sowie

dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der

Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

8.         Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle

stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim

durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung

teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

 

9.            Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlungen. Im

Falle seiner Verhinderung wählen seine Stellvertreter den Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.

 

10.       Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig:

 

            - für die Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

            - für die Wahl des Rechnungsprüfers,

            - für die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Entlastung des Vorstandes,

            - für die Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes,

            - für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

            - für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

            - für die Beschlussfassung über Tagesordnungsanträge,

            - für die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes,

            - für die Beschlussfassung über eine Aufwandsentschädigung für die

              Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer,

            - für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

            - für die Wahl der Liquidatoren,

            - für die Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

            - für die Beschlussfassung in Angelegenheiten des § 2, Abs. 3 der Satzung.

 

11.         Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall Aufgaben des Vorstandes an sich ziehen.

 


§ 8

 

Vorstand

 

1.            Der Vorstand des Vereins setzt sich aus stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins

      zusammen, und zwar:

        - dem Vorsitzenden

            - vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern

 

2.         Der Vorstand zu Abs. 1 ist zugleich Vorstand im Sinne der geltenden

Rechtsvorschriften, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam für den Verein

vertretungsberechtigt sind.

 

3.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren,

gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im

Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln mit einfacher Mehrheit zu wählen. Dem

Vorstand darf höchstens ein hauptamtlicher Mitarbeiter des Vereins angehören. Die Wahl

erfolgt grundsätzlich offen. Verlangt mindestens ein Viertel der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl, so sind die Vorstandsmitglieder in

geheimer Wahl zu wählen. Der Vorstand wählt in seiner ersten konstituierenden Sitzung

aus seiner Mitte den Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit Beendigung der

Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand

berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise

bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

4.         Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

von einem seiner Stellvertreter, einberufen werden.

 

            Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel mit einer Ladungsfrist von einer

Woche, einzuberufen und immer dann, wenn mindestens zwei Mitglieder des

Vorstandes dies verlangen.

 

 5.           Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind

oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstandes werden

vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet, der

aus dem Kreis der vier gleichberechtigten Stellvertreter von diesem zu wählen ist.

 

            Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle

Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

6.         Der Vorstand ist unbeschadet geltender Rechtsvorschriften zuständig für alle Aufgaben

des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist

berechtigt, nach geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliederversammlung

Einzelaufgaben zur Entscheidung vorzulegen.

 

7.            Der Vorstand beruft ohne Gegenstimme einen Geschäftsführer, der die laufenden

Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes führt. Der Geschäftsführer kann mit

2/3 Mehrheit des Vorstandes abberufen werden.

 

8.            Der Vorstand regelt die Aufgaben der Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung;

diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

9.         Die Vorstandsmitglieder sowie der Geschäftsführer können eine angemessene

Aufwandsentschädigung erhalten.

 

 

§ 9

 

 

Auflösung des Vereins

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei

deren Einberufung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern

angekündigt wird. Eine Ladungsfrist von drei Wochen ist einzuhalten. Für den Fall der Auflösung

bestellt die Mitgliederversammlung Liquitatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln

haben.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des

Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft

zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

 

 

 

§ 10

 

 

Inkrafttreten

 

 

Die Satzung des Vereins zur Förderung der beruflichen Bildung Sangerhausen e. V. tritt mit dem

Tag der Beschlussfassung in Kraft.

 

 

Sangerhausen, den 16.11.2002